Der VwGH hat am 16. 11. 2021 die gemischte Schenkung und vorweggenommene Erbfolge steuerlich geordnet; im konkreten Fall einer übergebenen Liegenschaft liege erst dann ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn eine Gegenleistung zumindest 75 % des Wertes der Liegenschaft erreiche. Nikolaus Zorn hat die Entscheidung sogleich anschaulich betitelt mit "ImmoESt erst ab 75 % Entgelt" (RdW 2021, 874). Zur Zustimmung aus der Praxis mischten sich auch Bedenken (zB Atzmüller, RdW 2022, 130), wobei die bisherige, strengere Verwaltungspraxis (50%-Maßstab nach Rz 6625 EStR 2000) sodann auch als "ImmoESt-Mausefalle" bezeichnet wird, weil durch die Entgeltlichkeit der Ausgleichszahlung die Immobilie auch die Eigenschaft eines "Altvermögens" verlieren würde (ImmoESt von nur 4,2 %; vgl Zorn, RdW 2022, 133).
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