Der Geltungsbereich einer Beschäftigungsbewilligung wird durch § 6 AuslBG begrenzt. Gleichzeitig ermöglicht § 9 AuslBG den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung. Der folgende Beitrag widmet sich der Abgrenzung zwischen beiden Bestimmungen.
Gem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG stellt die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung1) einen Verwaltungsstraftatbestand dar2). Dieser Tatbestand kann - abgesehen davon, dass für den betreffenden Ausländer gar keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde - auf zweierlei Weise verwirklicht werden: Zum einen, indem ein Ausländer außerhalb des Geltungsbereichs der Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, und zum zweiten dadurch, dass der Ausländer trotz Widerrufs der Beschäftigungsbewilligung weiterhin beschäftigt wird. Da der Widerruf durch behördlichen Akt erfolgt, die Beschränkung des Geltungsbereichs hingegen unmittelbar aus dem Gesetzestext folgt, müssen beide Konstellationen voneinander abgegrenzt und unterschieden werden.
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