Soweit nicht ohnehin explizite gesetzliche Sondervorschriften (va im AZG, AZG oder ASchG) zum Tragen kommen, kann der Arbeitnehmer Ansprüche häufig auch auf die allgemeine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht stützen. Deren Reichweite wird im Folgenden unter Zugrundelegung der einschlägigen Rsp skizziert.
Die in § 1157 ABGB verankerte Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber zur Wahrung der materiellen und immateriellen Interessen des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.1 Historischer Ausgangpunkt und Kernbereich der Fürsorgepflicht war der Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers.2 Im Laufe der Zeit erfolgte aber eine Erweiterung der geschützten Rechtsgüter, sodass nunmehr auch vermögensrechtliche Interessen des Arbeitnehmers einbezogen wurden. Unter Bedachtnahme darauf treffen den Arbeitgeber bspw Sicherungspflichten, wenn durch das Abstellen des Kfz des Arbeitnehmers auf betriebseigenen Parkplätzen die Beschädigungsgefahr gegenüber sonstigem Parken spezifisch erhöht wird.3
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