Es kam, wie es kommen musste. Nachdem der EuGH seine Auslegung der Betriebsübergangs-Richtlinie (BÜ-RL)2) im Fall „Süzen“3) geändert hatte4), fragte er bei den betreffenden nationalen Gerichten nach, ob sie ihre diesbezüglichen Vorabentscheidungsersuchen aufrecht halten wollten. Die Mehrzahl wollte5). Mehr als eineinhalb Jahre danach erfolgte nun die wenig überraschende Antwort.
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