Da es sich beim§ 4 Abs 5 EStG(betrieblich veranlasste Reisen) um den gleichen Reisebegriff wie beim§ 16 Abs 1 Z 9 EStG(beruflich veranlasste Reisen) handelt, können bei der Auslegung des§ 4 Abs 5 EStGdie Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 herangezogen werden.
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Dr. Gerhard Petschnigg ist Fachvorstand des Finanzamts Spittal Villach.