Seit der VwGH die Versorgungsrente als freiwillige Zuwendung sieht und sie damit nicht mehr steuerwirksam ist, gilt im Regelfall das Gleiche für das Rentenlegat. Denn das Rentenlegat war regelmäßig ebenfalls nur als Versorgungsrente steuerwirksam.
Mit der Entscheidung vom 26. 1. 1999, 98/14/0045, hat der VwGH die Versorgungsrente als freiwillige Zuwendung im Sinn des § 20 Abs 1 Z 4 EStG erkannt; damit ist sie in Zukunft weder beim Rentenempfänger steuerpflichtig noch beim Rentenverpflichteten abzugsfähig (s dazu HERZOG, RdW 1999, 172; DORALT, RdW 1998, 517).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.