Die B.-AG habe aufgrund von langfristig unkündbaren Mietverträgen für die Geschäftsräume jener Filialen, die Verluste erwirtschaften, eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 9 Abs 1 Z 4 EStG gebildet. Da die B.-AG die Räume aber weiterhin genutzt habe, habe der VwGH in seinem Erk v 7. 4. 2022, Ro 2021/13/0009, die Bildung einer Rückstellung verneint.
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