Anmerkungen zu LG Feldkirch 2 R 371/11s1
Die Entscheidung des LG Feldkirch wirft grundsätzliche Fragen auf: Zu klären ist, ob die Zulässigkeit des Abschöpfungsverfahrens die Mitwirkung der Gläubiger voraussetzt und diesen aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung zur Leistung einer Mindestquote zwingend Beträge zufließen müssen.
Das in seinem Ursprung rein von der optimalen Befriedigung der Verlustgemeinschaft bestimmte Insolvenzrecht erhält mit der "Einführung"2 der Restschuldbefreiung natürlicher Personen neben der gleichmäßigen Haftungsrealisierung als weiteres Verfahrensziel3 ein Mittel der Haftungsbeschränkung zwecks Schuldnersanierung. Durch Beseitigung des Gläubigermehrheitserfordernisses mit dem IRÄG 1997 gebührt Restschuldbefreiung auch jenen zahlungsunfähigen Schuldnern, die "nur einem Gläubiger gegenüber stehen",4 um sie nicht indirekt zum Eingehen weiterer Verbindlichkeiten anzuhalten. Die Gläubigermehrheit geht damit als Abgrenzungsmerkmal zur Singularvollstreckung verloren,5 nicht jedes Insolvenzverfahren benötigt fortan die Bestimmungen über die Gleichbehandlung. Offen bleibt damit aber noch, ob der Gesetzgeber für die Erteilung einer Restschuldbefreiung nur die Existenz zumindest einer nicht bezahlbaren Insolvenzforderung oder auch die Teilnahme zumindest eines Insolvenzgläubigers am Verfahren zwingend fordert.
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