Zwischen Österreich und Liechtenstein wird der Eintritt einer Doppelbesteuerung gegenwärtig durch das am 5. 11. 1969 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl 1971/24, idF des am 29. 1. 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls, BGBl III 2013/302, vermieden. Den unmittelbaren Anlass für die Revision des DBA-Liechtenstein gab die Aufhebung der Verordnung des BMF betr Art 19 Abs 1 des DBA-Liechtenstein, BGBl II 2013/450, durch den VfGH. Mit dieser Verordnung wurde im Verhältnis zu Liechtenstein eine der internationalen Auslegungspraxis zu Art 19 OECD-MA entsprechende Konsultationsvereinbarung umgesetzt. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 25. 9. 2015 (V 41/2015-11) diese Verordnung zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.1 Damit erschien im Interesse der Rechtskontinuität die Revision des DBA geboten. Das Änderungsprotokoll wurde am 15. 9. 2016 in Wien unterzeichnet.
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