Mit der Frage, wer für fehlerhaftes Handeln des Richters anläßlich des Amtstages zu haften hat und unter welchen Voraussetzungen, hat sich Güschthaler, RZ 1984, 168, auseinandergesetzt. Seine Ausführungen lassen jedoch einige Berichtigungen angebracht erscheinen.
Gitschthaler zählt zu den Agenden, die der Richter nach dem Gesetz am Amtstag zu erledigen hat, die Entgegennahme mündlicher Klagen, Anträge und Erklärungen (§ 54 Abs 1 Geo) sowie eine gewisse Manuduktion durch Darlegung der verschiedenen Rechtsinstitute und Möglichkeiten ohne juristische Details. Insofern werde der Richter „in Vollziehung der Gesetze“ (§ 1 AHG) tätig, nicht jedoch, wenn er darüber hinausgehende Rechtsauskunft und -beratung erteilt.
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