Der Treuhänder kann sich gem § 13 Abs 2 BTVG bei der Beurteilung des Baufortschritts eines Sachverständigen (SV) bedienen. Im folgenden Beitrag wird neben einer kurzen Darstellung der persönlichen Voraussetzungen des Baufortschrittsprüfers insb auf das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung eingegangen.
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