Steuerrecht

RLG: Anhangangabe des Leasingnehmers zu Leasingverpflichtungen - EU-Anpassungsbedarf

Anton Schmidl

Für den Leasingnehmer normiert § 237 Z 8 RLG die im Anhang des Jahresabschlusses über Leasingverpflichtungen zu treffenden Aussagen, wobei der Gesetzestext sich auf „Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen“ bezieht. Art 43 Abs 1 Z 7 der 4. EG-Richtlinie fordert allerdings allgemeiner die Angabe vom „Gesamtbetrag der finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist“. Diese (deutsche Übersetzung der) Bestimmung wurde in § 285 Nr 3 des deutschen BiRiLiG übernommen. Im Vergleich mit der Bilanzrichtlinie ist aus der österreichischen Einschränkung wohl zu folgern, daß die Regelung des § 237 Z 8 RLG nicht richtlinienkonform ist und hier ein EU-Anpassungsbedarf besteht1).

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Artikel-Nr.
RdW 1995, 36

01.01.1995
Heft 1/1995
Autor/in
Anton Schmidl
WP/StB Dr. Anton Schmidl ist Partner der SOT Süd-Ost Treuhand Wien und Klagenfurt, Univ. Lektor an der WU Wien und der Universität Klagenfurt sowie Mitglied des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der KWT und dort insbesondere auch in leitender Funktion in der SuB AG „going concern“.