Das BFG (9. 1. 2023, RV/7101097/2022) habe sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ohne Bescheid, jedoch antragsgemäß ausbezahlte Erstattungen an Kapitalertragsteuer für den Zeitraum vor 23. 10. 2019 gem § 241a BAO rückgefordert werden können.
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