Ein Wohnungsvermittler, der von Wohnungssuchenden für seinen Auftraggeber (Vermieter, ausziehenden Mieter) unerlaubte Ablösen verlangt und entgegennimmt, macht sich nicht nur nach § 27 Abs 4 MRG strafbar (vgl VwGH 17. 9. 1986, 84/01/0329 - RdW 1987, 82), sondern muß auch die Ablöse zurückzahlen; er haftet nämlich - neben dem Empfänger der Ablöse - dem Mieter nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, wie der OGH in seinem Erk 6. 11. 1986, 6 Ob 683/86 (RdW 1987, 289) ausführte. Der OGH stützte die Haftung auf das zwischen Wohnungssuchendem und Vermittler zustandegekommene Vertragsverhältnis, das letzteren zur Wahrung des Interesses des Vertragspartners, im Zusammenhang mit dem zu vermittelnden Geschäftsabschluß nicht mit gesetzlich unzulässigen Forderungen belastet zu werden, verpflichte. Verletzt der Wohnungsvermittler die Pflicht, so hafte er dem Mietinteressenten für die aus der Entgegennahme der Ablöse erwachsenden Nachteile, gleichgültig für wen die Ablöse bestimmt war. Offenbar zur Stützung seiner Ansicht verweist der OGH auch auf die Strafbestimmung des § 27 Abs 4 MRG. In der Tat kann diese Norm wohl als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB angesehen werden, so daß sich die Schadenersatzpflicht des Vermittlers auch auf diese Weise begründen ließe. Dies wäre vor allem dann von Bedeutung, wenn der Verhandlungspartner des Wohnungssuchenden nicht - wie im vorliegenden Fall - Vermittler, sondern Vertreter des Vermieters ist, so daß kein Vertragsverhältnis zwischen ihnen besteht.
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