Die COVID-19-Krise führte zu einem regelrechten "Boom" der Kurzarbeit. Die Zuerkennung der Beihilfe erfolgt dabei unter dem Vorbehalt der widmungsgemäßen Verwendung. Da mittlerweile die Prüfungen der Erfüllung dieser Voraussetzungen begonnen haben, stellt sich dabei die Problematik der Rückforderung der Beihilfe, wenn im Zuge der Prüfung Abweichungen festgestellt werden.
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