Entscheidungen von Zivilgerichten zu Bilanzfragen sind selten. Eine jüngere E des BGH vedient deshalb besondere Beachtung, zumal sie den in der Bilanzpraxis wichtigen und mit vielen Zweifelsfragen behafteten Rückstellungsbegriff betrifft. Ausgangspunkt war ein Streit unter Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft. Diese Kommanditgesellschaft hatte den Alleinvertrieb von Pumpen übernommen, wobei an der Produktionsgesellschaft dieser Pumpen ausschließlich zwei der vier Kommanditisten der Vertriebsgesellschaft beteiligt waren. Die Vertriebsgesellschaft hatte nun eine Rückstellung in der Höhe von ca 2,6 Mio S für eine Finanzhilfe an die Produktionsgesellschaft passiviert, um sich an den hohen Entwicklungskosten zu beteiligen. Der BGH (28. 1. 1991, BB 1991, 507) hat diese Rückstellung als unbedenklich angesehen. Es sei rechtlich einwandfrei, daß eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit gebildet werde, wenn am Stichtag ein faktischer Leistungszwang bestand, wenn sich also „ein Kaufmann auch ohne Rechtspflicht einer Leistung nicht entziehen kann und wenn die Verpflichtung vor oder während der betreffenden Bilanzperiode wirtschaftlich verursacht war“. Ob der Zwang ausreichend stark sei, müsse nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden. Im konkreten Fall hat der BGH den Grund darin gesehen, daß die beiden Unternehmen durch die exklusive Vertriebsvereinbarung voneinander wirtschaftlich abhängig waren. Die Vertriebsgesellschaft könne sich der Notwendigkeit, einen Teil der Entwickungskosten zu übernehmen, dann nicht verschließen, wenn diese über die Preise nicht auf den Markt abgewälzt werden konnten und aus diesem Grund die Existenz des Produzenten gefährdet sei. Die Rückstellung muß allerdings auch in der Vergangenheit begründet sein; wäre eine ungewisse Verbindlichkeit eng mit zukünftigen Gewinnchancen verbunden, so fehle es an dieser Vergangenheitsbezogenheit.
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