Im vorliegenden Beitrag sollen die Änderungen, die sich aufgrund des Entwurfes für ein RLG1) bei der Bilanzierung von Rückstellungen ergeben, knapp, aber umfassend2) dargestellt und kritisch gewürdigt werden. Da mit dem RLG nur handelsrechtliche Vorschriften novelliert werden sollen, wird auf die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen lediglich am Ende kurz hingewiesen.
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