(Rombold, SWK 3/2010, S 85)
Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung ist nach dem FinStrG dann bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Angabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Im ersteren Fall spielt die Art der Bescheidzustellung eine große Rolle und kann höchst unterschiedliche finanzstrafrechtliche Folgen auslösen, wie der Artikel zeigt.
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