Die Bedeutung des am 20. 12. 2003 in Kraft getretenen § 295a BAO erscheint nicht völlig geklärt. Insbesondere stellt sich die Frage der Relevanz im Bereich der zu einer gewissen Formenstrenge neigenden Gebühren und Verkehrsteuern.
Grundsätzlich verändern nach Entstehung des Abgabenanspruches eingetretene Ereignisse nicht den Bestand und Umfang des Abgabenanspruches.1 So gilt etwa auch im Bereich der Verkehrsteuern der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann.2
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