(Ludwig, ÖStZ 2008/450, S. 220)
Fällt eine errichtende oder verschmelzende Umwandlung nicht unter das UmgrStG, kommt das allgemeine Steuerrecht zur Anwendung, welches auf Gesellschaftsebene eigene Regelungen hinsichtlich der Besteuerung und der Rückwirkung vorsieht. Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wie weit die Rückwirkungsfiktion im allgem Steuerrecht geht und ob die auf Gesellschaftsebene normierte Rückwirkung auch auf die Gesellschafterebenen ausstrahlt.
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