Die Rückwirkung der Bereicherungsverbote in den LAO, welche als Reaktion auf dasEuGH -Urteil vom 9. 3. 2000 durch die Landesgesetzgeber eingeführt wurden, wird aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des VwGH nunmehr vom EuGH auf Gemeinschaftsrechtskonformität geprüft.
Das Rennen um die Getränkesteuerrückforderungsansprüche ist somit prolongiert, die Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Fragestellungen ist allerdings - entsprechend der durchschnittlichen Verfahrensdauer vor dem EuGH - erst in zwei Jahren zu erwarten. Das abgabenverfahrensrechtliche Procedere ist den betroffenen Steuerpflichtigen und ihren Beratern bestens bekannt: Rechtsmittel einlegen, Anregung einer Aussetzung des Verfahrens mit Hinweis auf das anhängige Vorabentscheidungsersuchen sowie Antrag auf Aussetzung der Einhebung, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte. Auf jeden Fall als positiv zu werten ist, dass die Klärung der streitigen Rechtsfragen nunmehr durch das Richtergremium erfolgt, welches mit seinem Urteil vom 9. 3. 2000 die Getränkesteuer als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt hat und dessen Urteilsspruch mit keinen weiteren Rechtsmitteln mehr angefochten werden kann. Egal wie der Urteilsspruch des EuGH lauten wird, kehrt dann Rechtsfrieden ein und nimmt das rechtspolitische Trauerspiel rund um die Getränkesteuer (endlich) ein Ende.
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