1. Der OGH hatte in der E vom 11. 8. 1993, 9 Ob A 133/93 (in diesem Heft auf Seite 54), folgenden Fall zu entscheiden: Die Gattin des Kl war bei der bekl P bis 1979 als Arbeiterin beschäftigt. Sie erhielt von der beklP bis zu ihrem Tod (der 1992 eintrat) eine Pensionszulage aufgrund einer im Jahre 1974 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung (BV) bei der bekl P. Dem Kl wurde ab dem Monatsersten des auf den Tod der Gattin folgenden Monats eine Witwerpension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter überwiesen. Der Kl fordert nun von der bekl P eine „Witwerzulage“, obwohl die in der BV normierte Pensionsordnung eine solche Leistung nicht vorsieht. Dort wird nur die Gewährung einer „Witwenzulage“ in Aussicht gestellt.
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