Rund um die nun vierte Phase der arbeitsrechtlichen Sonderbetreuungszeit (rückwirkend per 1. 11. 2020 bis 9. 7. 2021) spielte sich bei ihrem Zustandekommen Denk- und Merkwürdiges ab, das Arbeitnehmer wie Arbeitgeber herausfordern wird.
Zunächst vereinfacht die Neuerungen:
Die bis 28. 2. 2021 befristete Verlängerung der förderbaren Sonderbetreuungszeit nach § 18b Abs 1 AVRAG wurde durch ein auf vier Wochen ausgeweitetes Kontingent ersetzt (Abs 1a). Dieses ist mit 100 % statt 50 % der Erstattung des fortgezahlten Entgelts deutlich attraktiver. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer nun einen bedingten Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber, dies ab der behördlichen Teilschließung oder Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen - den zentralen Auslösern der Sonderbetreuungszeit. Allerdings hat der Arbeitnehmer alles Zumutbare zu unternehmen, damit seine Arbeitsleistung zustande kommt. Dasselbe gilt nun, ebenfalls bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr, wenn ein Kind behördlich nach dem EpidemieG in Quarantäne muss. Die weiteren Fälle blieben in ihrer Substanz unverändert. Offenbar um die Anspruchs- und Abgrenzungsfragen zu entschärfen, wurde mit Abs 1b, sofern die Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und der Arbeitnehmer Anspruch weder nach § 8 Abs 3 AngG auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes noch auf Sonderbetreuungszeit hat, die Möglichkeit eingeräumt, diese freiwillig zu gewähren. Zugleich wurde ein neuer Abs 1c angefügt, wonach in beiden Fällen eine zu Unrecht bezogene Vergütung des Fortzahlungsentgelts zurückzuzahlen ist.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.