Linz
Mit der VO (EU) 269/20141 und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen hat die EU Sanktionen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen aus Russland und Belarus verhängt. Von diesen Sanktionen werden auch Aktien2 erfasst, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Einrichtungen und Organisationen stehen oder die von ihnen gehalten oder kontrolliert werden. Unterschiedliche Ansichten bestehen zu der Frage, welche Aktionärsrechte von dem „Einfrieren“ der Aktien betroffen sind, und ob daher etwa das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung, das Auskunftsrecht, das Stimmrecht und das Anfechtungsrecht in allen Fällen sistiert sind oder ob ein Ruhen der Rechte nur bei Vorliegen bestimmter zusätzlicher Voraussetzungen eintritt. Aufgrund einer Anfrage aus der Praxis befasst sich der vorliegende Beitrag mit diesen Themen.
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