(Doralt, RdW 2009/840, S. 880)
Zusammenfassend hält Doralt fest: Will der Gesetzgeber - entsprechend dem Anliegen des § 3 Abs 1 Z 13 EStG - die Nutzung von Sozialeinrichtungen durch die Arbeitnehmer fördern, kann es nicht darauf ankommen, ob der Arbeitgeber selbst eine entsprechende Sozialeinrichtung betreibt und ihre Nutzung auch den eigenen Mitarbeitern ermöglicht, oder ob der Arbeitgeber die Nutzung fremder Einrichtungen finanziert.
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