Die Frage, inwieweit eine gesetzliche Interessenvertretung für die Unterlassung der Aufklärung über eine kollektivvertragliche Verfallsfrist haftet, war erstmals Gegenstand einer OGH-Entscheidung. Das Urteil des OGH ist in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugend.
Fehlentscheidungen des OGH sind überaus selten. Die hier zu behandelnde Entscheidung1) betrifft die Haftung der Arbeiterkammer (AK) für Arbeitsrechtsberatung durch ihre AN. Es handelt sich dabei um eine für die tägliche Praxis der gesetzlichen Interessenvertretungen der AG und AN überaus wichtige Problematik. Umso mehr verwundert, dass sich der erste Zivilsenat des OGH in dieser Entscheidung nicht mit dem einschlägigen Schrifttum auseinander setzt2) und überdies in einem auch für das Ergebnis entscheidenden Punkt unrichtige Rechtsausführungen trifft.
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