Im 2. AbgÄG 1987 (BGBl 312) wurde im Abschn XV Art. 1 Z 16 eine Bestimmung geschaffen, um „Härten zu vermeiden, die im Zusammenhang mit der auf eine bloß irrtümliche Unterlassung einer Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs 4 lit a und b betreffend selbst zu berechnende Abgaben zurückzuführende Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entstehen können1)“.
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