Das BFG habe entschieden, dass Säumnisfolgen auch bei freiwilligem Steuerabzug eintreten. Bei konzerninternen Arbeitskräfteüberlassungen könne diese Rechtsansicht, aufgrund der faktischen Natur der Abrechnung dieses Personenkreises, negative Folgen haben. Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, sei dem VwGH in einer noch nicht entschiedenen außerordentlichen Revision zur Klärung vorgelegt worden.
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