Wirtschaftsrecht

Sag die Wahrheit!zur Prospekthaftung der Reiseveranstalter

Ingrid Bläumauer

Die Kataloge sind die wichtigste - meist auch die einzige - Informationsquelle der Reisenden. Der Reiseveranstalter muss bei der Kataloggestaltung die Grundsätze der Prospektwahrheit, -klarheit und -vollständigkeit beachten. Weicht die Beschreibung im Katalog von den tatsächlich erbrachten Reiseleistungen ab, liegt ein Mangel vor. Dies gilt nicht für werbemäßige Anpreisungen und schönfärberische Übertreibungen wie „Traumurlaub“ oder „sensationelle Schneeverhältnisse“. Die Grenze zwischen Werbeaussage und vertraglicher Zusicherung ist allerdings fließend1).

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 2001/655

15.11.2001
Heft 11/2001
Autor/in
Ingrid Bläumauer

Dr. Ingrid Bläumauer ist Rechtsanwältin in Wien und betreibt eine Kanzlei-Sprechstelle in Waidhofen/Ybbs. Ihre Spezialgebiete sind: Familien- und Scheidungsrecht, Erbrecht und Reiserecht. Sie ist Autorin des Buches „Reiserecht“, publiziert regelmäßig Fachartikel und hält Vorträge zu den Themen Reiserecht und Scheidungsrecht.