Die Kataloge sind die wichtigste - meist auch die einzige - Informationsquelle der Reisenden. Der Reiseveranstalter muss bei der Kataloggestaltung die Grundsätze der Prospektwahrheit, -klarheit und -vollständigkeit beachten. Weicht die Beschreibung im Katalog von den tatsächlich erbrachten Reiseleistungen ab, liegt ein Mangel vor. Dies gilt nicht für werbemäßige Anpreisungen und schönfärberische Übertreibungen wie „Traumurlaub“ oder „sensationelle Schneeverhältnisse“. Die Grenze zwischen Werbeaussage und vertraglicher Zusicherung ist allerdings fließend1).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.