Nach § 26 Z 7 EStG 1972 bzw § 26 Z 4 EStG 1988 liegt eine Dienstreise vor, wenn ein Arbeitnehmer
„über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder“„so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann“.Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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