Steuerrecht

Saisonarbeiter auf Dienstreise?

Reinhold Beiser

Nach § 26 Z 7 EStG 1972 bzw § 26 Z 4 EStG 1988 liegt eine Dienstreise vor, wenn ein Arbeitnehmer

„über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder“„so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann“.

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Artikel-Nr.
RdW 1988, 463

01.12.1988
Heft 12/1988
Autor/in

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.