Vom BMF sei die Verwaltungspraxis zur Nachweispflicht der korrekten Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland im Rahmen missglückter Dreiecksgeschäfte entschärft worden. Gleichzeitig stelle sich im Lichte der EuGH-Judikatur die Frage, inwiefern eine nach wie vor streng formalistische Auslegung der allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen von Dreiecksgeschäften gerechtfertigt sei.
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