Nach der Rsp des EuGH (EuGH 8. 12. 2022, C-247/21, Luxury Trust Automobil GmbH) stelle das nachträgliche Erfüllen einer für die Steuerschuldverlagerung auf den Empfänger einer Lieferung notwendigen Tatbestandsvoraussetzung keine Korrektur, sondern die erstmalige Erfüllung der betreffenden Tatbestandsvoraussetzung dar, weshalb es auch zu keiner Wirkung für die Vergangenheit kommen könne. Im Falle der nachträglichen Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen bejahe das BFG im dargestellten Erkenntnis allerdings die ex nunc-Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte.
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