In aller Kürze

Satzung von Kollektivverträgen in der Sozialwirtschaft

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit Verordnungen des Bundeseinigungsamtes wurden folgende Kollektivverträge zur Satzung erklärt und damit für einen größeren Personenkreis wirksam:

Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ); die Satzung gilt ab 1. 1. 2023 mit Ausnahme Vorarlbergs in ganz Österreich für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art, mit folgenden Ausnahmen: öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten, Rettungs- und Sanitätsdienste, Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), selbst organisierte bzw elternverwaltete Kindergruppen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter). ( BGBl II 2023/8)

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Artikel-Nr.
ARD 6834/2/2023

01.02.2023
Heft 6834/2023