Bemerkungen zu OGH 2 Ob 2/19m1
Der Kläger war Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH, von der er ein Gehalt bezog. Die Leistungserbringung der GmbH hing nahezu ausschließlich von seiner Tätigkeit ab. Im März 2009 wurde er durch einen vom Zweitbeklagten2 allein verschuldeten Unfall verletzt. Es verblieb eine Funktionseinschränkung am linken Bein des Klägers.
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