Schadenersatz unterliege nicht der Umsatzsteuer. Behebe der Geschädigte den Schaden selbst, erbringe er keine umsatzsteuerliche Leistung an den Schädiger. Beauftrage der Geschädigte ein Reparaturunternehmen und beziehe er die Leistung für sein Unternehmen, sei er berechtigt, die vom Reparaturunternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer in Abzug zu bringen. Der Schadenersatz des Schädigers reduziert sich dann um die diese Umsatzsteuer (vgl Art 12 Abs 3 EG-UStG). Es könne somit einen erheblichen Unterschied machen, ob der Geschädigte oder der Schädiger das Reparaturunternehmen beauftrage. Die "richtige" Auftragserteilung werde damit zum umsatzsteuerlichen Optimierungsproblem.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.