Wirtschaftsrecht

Schädliche Nebenwirkungen von Medikamenten und Produkthaftung

Gert Iro

Für schädliche Nebenwirkungen infolge Anwendung eines Arzneimittels ist der Hersteller (Importeur) dann nach dem PHG verantwortlich, wenn die Darbietung des Medikamentes mangelhaft ist, insbesondere die gebotenen Warnhinweise unterlassen wurden.

Nicht zuletzt aus der Fernsehwerbung ist wohl jedem klar, dass Medikamente nicht nur die Heilung und Linderung von Beschwerden bewirken, sondern auch „unerwünschte Nebenwirkungen“ und andere Gefahren für die Gesundheit mit sich bringen können. Dabei handelt es sich nicht um Fehler in der Herstellung, sondern um das Problem, dass nach dem momentanen Stand der Wissenschaft und Forschung solche mit dem Präparat verbundenen Risiken (noch) nicht ausgeschaltet werden können bzw noch kein anderer, weniger schädlicher Wirkstoff gefunden oder ausreichend erprobt wurde (es wird hier von „Entwicklungslücke“ gesprochen, vgl FITZ/PURTSCHELLER/REINDL, PHG 72 f; WELSER, PHG 60 f). Diese möglichen Nachteile werden aber von den Patienten in Kauf genommen, wenn nur die Hoffnung besteht, dass der von der Pharmafirma in Aussicht gestellte Haupteffekt eintreten werde. Das Arzneimittel ist daher zwar gefährlich, es kann aber allein deshalb nicht als fehlerhaft iS des § 5 PHG angesehen werden.

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Artikel-Nr.
RdW 1997, 642

15.11.1997
Heft 11/1997
Autor/in
Gert Iro

Univ.-Prof. Dr. Gert Iro ist Professor für bürgerliches Recht an der Universität Wien mit den Schwerpunkten Bankrecht und Sachenrecht.

Publikationen:

Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001) gemeinsam mit Koziol; Österreichisches Bankvertragsrecht, 2. Auflage (ab 2007), Herausgeber gemeinsam mit Koziol und Apathy; Bürgerliches Recht IV: Sachenrecht, 4. Auflage (2010); zahlreiche Beiträge und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften.