Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung stellt sich heraus, daß die Aufzeichnungen eines Betriebes in nicht unbedeutendem Ausmaß formelle Mängel aufweisen. Das Beweisverfahren über die inhaltliche Richtigkeit sowie die vom Prüfer vorgenommenen Verprobungen (Nachkalkulationen) ergeben jedoch, daß an der inhaltlichen Richtigkeit der erklärten Umsätze (Einnahmen) kein Zweifel besteht.
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