Der dt BFH habe eine schwierige Abgrenzung eines Arbeitslohns von dritter Seite im Gegensatz zu einer Schenkung von Geschäftsanteilen an Mitarbeiter einer GmbH durch deren Gesellschafter in gesellschaftsrechtlicher Veranlassung ("societatis causa") zur nachhaltigen Sicherung des Fortbestands eines Unternehmens geklärt. Die freie Beweiswürdigung der Vorinstanz und deren rechtliche Würdigung seien bestätigt worden. Die von der dt Rsp entwickelten Kriterien zur Lösung einer Frage von grds Bedeutung seien in Ö ebenso hilfreich für eine systematisch und teleologisch konsistente Abgrenzung von Schenkungen und Arbeitslohn.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.