§ 581 Abs 2 ZPO idF SchiedsRÄG 2006 sieht vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen über das Schiedsverfahren auch auf jene Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden sind, die ua durch Statuten angeordnet werden. Die Wirksamkeit bzw Tragweite dieser unscheinbaren Vorschrift im Bereich des (unlängst neu geregelten) Vereinsrechts wird im folgenden Beitrag beleuchtet.
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