§ 25 Abs 2 WTBO verpflichtet Wirtschaftstreuhänder, Streitigkeiten, die sich aus ihrer Berufsausübung untereinander ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges der Kammer zur Schlichtung vorzulegen. Nach einer Entscheidung des OLG Graz vom 16. 12. 1986, 1 R 193/86, bewirkt die Nichteinschaltung des Schlichtungsverfahrens die Unzulässigkeit des Rechtsweges; das OLG Graz hat daher die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Die Entscheidung steht allerdings mit der Rechtsprechung des OGH zu den vergleichbaren Bestimmungen anderer Berufsordnungen in Widerspruch.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.