Genussrechte iSd § 174 AktG werden ertragsteuerlich differenziert behandelt. Nach § 8 Abs 3 Z 1 KStG sind Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen ein Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, als Einkommensverwendung anzusehen. Aufgrund dieser Bestimmung werden Genussrechte, die die Voraussetzungen nach § 8 Abs 3 Z 1 KStG erfüllen, ertragsteuerlich dem Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt („anteilsähnliche oder sozietäre Genussrechte“), während alle übrigen Genussrechte ertragsteuerlich wie Fremdkapital behandelt werden („obligationenähnliche Genussrechte“).
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