Karl-Franzens-Universität Graz
Bei der Prüfung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben sind subjektive Elemente zu berücksichtigen.2 Nehmen steuerrechtliche Bestimmungen, die im konkreten Fall zur Anwendung gelangen, darüber hinaus auf strafrechtliche Bestimmungen Bezug, so ist fraglich, ob Umstände, die an sich nur im Strafrecht relevant sind, auch auf das steuerrechtliche Ergebnis Einfluss nehmen müssen. Demnach soll geklärt werden, inwieweit bei der Prüfung der abgabenrechtlichen Normen die strafrechtliche Beurteilung mit einfließt. Um überhaupt zur Prüfung der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Abzugsverbots zu kommen, müssen in einem vorgelagerten Schritt die Ausgaben oder Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten qualifiziert werden.
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