Der BGH (IV a ZR 138/83 - BGHZ 94, 268 = DB 1985, 1784) erachtete eine Vereinbarung, durch die ein ausländischer Beamter unter Verstoß gegen die Rechtsordnung seines Heimatlandes die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung gegen Zahlung eines Schmiergeldes verspricht, für sittenwidrig und nichtig. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß in dem betreffenden Land die Korruption weit fortgeschritten sei und staatliche Aufträge praktisch nicht ohne Bestechung erlangt werden können. Allerdings könne von einem Unternehmer nicht erwartet werden, daß er auf diese Mittel völlig verzichte und das Geschäft weniger gewissenhaften Konkurrenten überlasse. Er werde daher seinen Angestellten und Handelsvertretern wegen der Zahlung ortsüblicher Schmiergelder nicht den Vorwurf der Verletzung ihrer Pflichten machen können und ihnen sogar uU die verauslagten Bestechungsgelder ersetzen müssen. Jedoch sei ein Vertrag zwischen dem Unternehmer und einem Vermittler, der ausschließlich oder hauptsächlich eine Schmiergeldvereinbarung mit dem zuständigen Beamten herbeiführen und das in der versprochenen Provision enthaltene Schmiergeld an ihn weiterleiten soll, ebenfalls wegen Sittenwidrigkeit nichtig und habe daher der Vermittler keinen Anspruch auf die Provision.
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