Eine Rückerstattung von Ausbildungskosten kann nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und AN verlangt werden. In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass diesem Gebot der Schriftlichkeit nur entsprochen wird, wenn die Vereinbarung sowohl vom AG als auch vom AN unterzeichnet wird. Die Verletzung des Schriftformerfordernisses (im vorliegenden Fall fehlte die Unterschrift des AG) führt zur - gänzlichen - Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Vereinbarung. OGH 24. 4. 2024, 9 ObA 57/23g.
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