Die Besteuerung von Immobilienverkäufen wurde mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012)2 grundlegend reformiert.3 Sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich unterliegt die Veräußerung von Immobilien gem § 30a Abs 1 und Abs 3 EStG nunmehr einem besonderen Steuersatz von 25 %. Um einen Gleichklang mit der Besteuerung von Kapitalvermögen zu gewährleisten, wurden auch § 20 Abs 2 EStG und § 12 Abs 2 KStG erweitert.4 Demnach unterliegen Aufwendungen und Ausgaben, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit "sonderbesteuerten" Immobilienverkäufen stehen, einem Abzugsverbot. Beim Verkauf fremdfinanzierter Immobilien stellt sich die Frage, ob davon auch Schuldzinsen erfasst sind.
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