Wirtschaftsrecht

Schutz der Neugläubiger bei Konkursverschleppung: Neuorientierung des BGH und Konsequenzen für Österreich

Martin Karollus

Für die Haftung des GmbH-Geschäftsführers (und uU auch des Gesellschafters)1) aus Konkursverschleppung vertritt der OGH seit 1987 in ständiger Rechtsprechung, daß der Vertrauensschaden von Neugläubigern nicht im Schutzbereich des § 69 KO (Konkursantragspflicht) stehe2): Ein Lieferant, der mit der bereits konkursreifen GmbH kontrahiert hat, kann also nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne diesen Geschäftsabschluß gestanden hätte (Ersatz des verlorenen Warenwerts, uU auch Ersatz für den Gewinn aus versäumten Ersatzgeschäften); er kann bestenfalls einen geringen Quotenschaden - Verminderung der Konkursquote durch die fortdauernde Konkursverschleppung ab Geschäftsabschluß - verlangen. Unser Lieferant hat allerdings Glück, wenn die GmbH nicht lediglich überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig war: Denn in diesem Fall gelangt der OGH über den ebenfalls als Schutzgesetz anerkannten § 159 Abs 1 Z 2 iVm § 161 StGB sehr wohl

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Artikel-Nr.
RdW 1994, 100

01.04.1994
Heft 4/1994
Autor/in
Martin Karollus

o. Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Karollus ist stellvertretender Vorstand des Instituts für Unternehmensrecht an der Johannes Kepler Universität Linz. Er ist Autor von über 250 Publikationen, vor allem zum Zivilrecht, Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht.

Publikationen:
Kommentierung des EKEG, in: Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Kommentar. Erster Zusatzband, 2009; Kommentierung zu den unionsrechtlichen Vorgaben für das Aktienrecht, zu § 1, zu § 47a, zu § 48, zu §§ 65–66a AktG, zu § 254 AktG, zu §§ 259-273 AktG, in Artmann/Karollus, Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl (ab 2018); Kommentierung zu §§ 38–40 UGB, in Artmann, Kommentar zum UGB, 3. Aufl (2019); Beitrag zu Gesellschaftsformen für Ärzte und Zahnärzte, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl (2020).