Für die Haftung des GmbH-Geschäftsführers (und uU auch des Gesellschafters)1) aus Konkursverschleppung vertritt der OGH seit 1987 in ständiger Rechtsprechung, daß der Vertrauensschaden von Neugläubigern nicht im Schutzbereich des § 69 KO (Konkursantragspflicht) stehe2): Ein Lieferant, der mit der bereits konkursreifen GmbH kontrahiert hat, kann also nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne diesen Geschäftsabschluß gestanden hätte (Ersatz des verlorenen Warenwerts, uU auch Ersatz für den Gewinn aus versäumten Ersatzgeschäften); er kann bestenfalls einen geringen Quotenschaden - Verminderung der Konkursquote durch die fortdauernde Konkursverschleppung ab Geschäftsabschluß - verlangen. Unser Lieferant hat allerdings Glück, wenn die GmbH nicht lediglich überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig war: Denn in diesem Fall gelangt der OGH über den ebenfalls als Schutzgesetz anerkannten § 159 Abs 1 Z 2 iVm § 161 StGB sehr wohl
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