Während das ArbVG unter einer Versetzung jede wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen (für einen Zeitraum von mindestens 13 Wochen) versteht1), definiert § 6 VBG den Begriff „Versetzung“ als (dauerhafte2)) Änderung (bloß) des Dienstortes3). Diese Divergenz wirft die Frage nach der Reichweite des Schutzes des VB vor Änderungen in ihrer Verwendung, die nicht mit einer Versetzung verbunden sind4), auf. Im Folgenden soll dieser Frage nachgegangen werden.
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