Die Verwendung von Schwarzeinnahmen zur Auszahlung von Schwarzlöhnen führe nur dann zu einer Einlage, wenn der Schwarzlohnaufwand tatsächlich vom Gesellschafter selbst getragen werde. Trotz einer Qualifikation als Einlage könne dennoch eine verdeckte Ausschüttung vorliegen. Im Fall einer verdeckten Ausschüttung ergebe sich der Bereicherungsumfang durch eine Nettobetrachtung.
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