Gleichheitssatz: Art 4 BV (Art 7 B-VG)
Die gesetzliche Einräumung von Privilegien diskriminiert grundsätzlich den Nichtbegünstigten. Dieser hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines diskriminierenden Gesetzes, wenn die Diskriminierung ihn in seinem Privatbereich betrifft und er sich in einer vergleichbaren Sachlage befindet wie die vom Gesetz Begünstigten.
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