Die Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016) sähe vor, dass Anträge auf Zuerkennung einer Zuzugsbegünstigung spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen sind. Der VfGH habe in zwei Beschlüssen bestätigt, dass diese Frist entgegen der Literaturmeinung durch die Verordnungsermächtigung gedeckt ist.
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